Terms and Conditions | Kusser Granitwerke

Terms and Conditions

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1. Geltung

Sämtlichen Vereinbarungen und Angeboten der Kusser Granitwerke GmbH über den Verkauf von Naturstein-Materialien liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Unternehmer gelten, sind sie kursiv gedruckt.

2. Lieferung und Abnahme

2.1. Für die richtige Auswahl der Natursteinsorte ist allein der Käufer verantwortlich.

2.2. Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle.

2.3. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Ist unsere Leistung infolge dieser Umstände dauernd unmöglich geworden, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, bei unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintreten, und von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebs abhängig ist. Wir werden den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit unserer Leistung informieren und etwaige Gegenleistungen unverzüglich erstatten.

2.4. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Fahrzeug diese gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Das Abladen muss unverzüglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen.

2.5. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises den entstandenen Schaden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Gründe für die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.

3. Gefahrübergang

3.1. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.

3.2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

3.3. Bei Abholung der Ware im Werk geht die Gefahr mit der Übergabe an den Käufer, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes auf den Käufer über.

3.4. Sofern der Erfüllungsort außerhalb unseres Werkes liegt, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald ihm die Ware übergeben wird. Sollte die Übergabe aus einem Grund scheitern den wir nicht zu vertreten haben oder der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzug geraten, so geht die Gefahr in diesem Zeitpunkt auf den Käufer über. Die Ware lagert dann auf Kosten und Gefahr des Käufers.

4. Ansprüche wegen Sachmängeln

4.1. Der Käufer hat Abweichungen der gelieferten von der bestellten Ware hinsichtlich Art, Beschaffenheit und Menge (Mängel) unverzüglich zu rügen, sofern sie offensichtlich sind. Unternehmer haben auch einen nicht offensichtlichen Mangel unverzüglich nach Erkennbarkeit zu rügen.

4.2. Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns dazu besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind.

4.3. Wegen eines von uns zu vertretenden Mangels kann der Käufer zunächst nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreier Ware verlangen. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung berechtigt den Käufer nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

5. Haftungsbegrenzung

5.1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluß voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

5.2. Die Beschränkungen gemäß 5.1 gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Ware arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

5.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach deren Ablieferung. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

6. Sicherungsrechte

6.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderungen samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Zinsen) unser Eigentum.

6.2. Sofern der Käufer Unternehmer ist, gilt 6.1 bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im voraus an einen Dritten wirksam abgetreten oder mit dem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart.

6.3. Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Ware (6.10) ein. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in 6.2 Satz 1 genannten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware (6.10) zum Wert der anderen Sachen. Unser Miteigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen gemäß 6.2 Satz 1 fort.

6.4. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach 6.2 Satz 1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (6.10) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab.

6.5. Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gemäß 6.2 Satz 1 diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (6.10) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von Sicherheiten gemäß §§ 648, 648 a BGB aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach 6.2 Satz 1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen gemäß den Sätzen 4 und 5 keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

6.6. Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile vorrangig vor einem etwa verbleibenden weiteren Restbetrag ab. Unser Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.

6.7. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Wertes unserer Ware (6.10) weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.

6.8 Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen.

6.9. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung.

6.10. Der „Wert unserer Ware“ im Sinne dieser Ziff. 6 entspricht dem Gesamtbetrag der in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreise zuzüglich 20 %.

6.11. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forderungen um 20 % übersteigt.

7. Zahlungsbedingungen

7.1. Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarungen. Ungeachtet etwaiger diesbezüglicher Vereinbarungen werden offene Forderungen sofort fällig, sobald der Käufer mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus demselben Vertrag in Verzug geraten ist.

7.2. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. Bei Unternehmern betragen die Verzugszinsen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche bleibt im Falle des Verzuges vorbehalten.

7.3. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen.

7.4. Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch ist von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Wirksamkeitsklausel

8.1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist unser Werk Erfüllungsort für unsere Lieferungen.

8.2. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Geschäftssitz oder derjenige des Käufers.

8.3. Sollte eine dieser Bestimmungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Stand: 05/2002